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Wasser aus dem Gerosteiner Land

Ihr Ergebnis: 

 

Betriebe, die Abwasser – nach betriebseigener Abwasserbehandlung – unmittelbar in Gewässer einleiten, sind Direkteinleiter, wobei nach § 56 WHG auch die landesrechtlichen Regelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht maßgeblich sind. 

Die Zulassung einer Direkteinleitung bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die grundsätzlichen Anforderungen für die Zulassung von Direkteinleitungen sind im § 57 (1) WHG benannt. Zum einen ist die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Stands der Technik möglich ist. Dies bezieht sich nicht allein auf die Abwasserbehandlung, sondern auch auf entsprechende produktionsintegrierte Maßnahmen. Es sind die hierfür erforderlichen Abwasseranlagen oder sonstigen Einrichtungen zu betreiben. Dabei sind sonstige Einrichtungen im weitesten Sinne auch alle Produktionsanlagen mit Einfluss auf den Abwasseranfall.

Mindestanforderungen für direkt eingeleitetes Abwasser aus Schlachtbetrieben sind im Anhang 10 der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt

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