Menü
Wasser aus dem Gerosteiner Land

Ihr Ergebnis: 

 

Gem. § 22 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 01. Dezember 2001 (ESA) wird für die Berechnung der Schmutzwassergebühr die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, berechnet.

Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch einen Wasserzähler ermittelte Wassermenge.

Werden Wassermengen nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt (wie z.B. bei einem Gartenwasserzähler), bleiben diese Mengen bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr unberücksichtigt wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist (Abs. 4).

Der Nachweis muss durch einen geeichten Wasserzähler erfolgen, den der Kunde, anzuschaffen und zu installieren hat.

Nach § 22 Abs. 7 ESA steht jedem Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis ein Abzug in Höhe von 10 % zu. Dieser Abzug wird jedoch nicht gewährt, wenn die nichteingeleitete Wassermenge  gem. Abs. 4 durch einen Wasserzähler gemessen wird.

Es sei denn, die nicht eingeleitete Wassermenge liegt unter dem 10 % Abzug.

Beispiel ohne Gartenzähler

 

 

Wasserverbrauch:

100 cbm

 

10 % Abzug:

10 cbm

 

Zu berechnen:

90 cbm

 

 

 

 

Beispiel mit Gartenzähler:

 

 

Wasserverbrauch:

100 cbm

 

Verbrauch Gartenzähler:

5 cbm

Gartenzähler wird in diesem Fall erst gar nicht berücksichtigt)

10 % Abzug:

10 cbm

 

Zu berechnen:

90 cbm

 

 

In diesem Falle ist der Einbau und Betrieb eines Gartenwasserzählers für Sie nicht rentabel. Es kommt noch hinzu, dass auch der Gartenzähler alle 6 Jahre nach dem Eichgesetz ausgetauscht werden muss.

Seite drucken