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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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Die Gesundheitsämter haben nach § 18 TrinkwV die Aufgabe, die Wasserversorgungsanlagen zu überwachen. Gemäß § 19 Abs.1TrinkwV hat die Überwachung, die durch die Gesundheitsämter durchgeführt wird, folgenden Umfang:


„Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a,b und c einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nichtfestgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.“

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