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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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§ 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980) und § 12 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang (> 30 m auf dem Grundstück des Anschlussnehmers) sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

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