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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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§ 30 Zahlungsverweigerung
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980)

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

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