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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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Der Kunde hat nach § 16 der AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 - Zutrittsrecht) dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen (Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze) zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

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