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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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§ 37 Wasserhaushaltsgesetz – Wild abfließendes Wasser

Die naturgesetzliche Gegebenheit, dass das Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt, hat erhebliche Bedeutung für die nachbarrechtliche Praxis.

Einerseits haben Oberlieger wie Unterlieger diese naturgesetzliche Gegebenheit grundsätzlich hinzunehmen. Andererseits hat das Recht dafür Sorge zu tragen, dass sich nicht ein Grundstückseigentümer einseitig zulasten seiner Nachbarn gegen den Wildwasserab- und -zufluss schützt, indem er es zum Nachteil seiner Nachbarn ab- oder umleitet.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in Bezug auf wild abfließendes Wasser sind als wasserrechtliches Nachbarrecht in § 37 (WHG) Wasserhaushaltsgesetz geregelt.

1. Bundeseinheitliche Neuregelung

Alte Rechtslage

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts am 1.3.2010 waren die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in Bezug auf das wild von einem Grundstück abfließende Wasser in der überwiegenden Zahl der Bundesländer in den dortigen Landes-Wassergesetzen sowie in Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt in den Landes-Nachbarrechtsgesetzen geregelt.

Neue Rechtslage

Seit dem 1.3.2010 gilt die neue Vorschrift des § 37 WHG, mit der die Rechtsbeziehungen von Grundstücksnachbarn bei wild abfließendem Wasser bundeseinheitlich und abschließend geregelt werden. Die Neuregelung übernimmt die entsprechenden Vorschriften zum wild abfließenden Wasser der Länder und betrifft das zivilrechtliche Nachbarrecht. Insoweit entspricht die Neuregelung auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der die einschlägige Rechtsmaterie als Wassernachbarrecht bezeichnet hat.

 

Wichtig

Abweichende Vereinbarungen zulässig

Weil es sich bei § 37 Abs. 1 und 2 WHG um privates Nachbarrecht handelt, können die beteiligten Nachbarn von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Dies kann schuldrechtlich geschehen oder auch dinglich durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit.

2. Regelungsinhalt

Verbotsregelungen

Zusammengefasst enthält § 37 Abs.1 WHG Verbotsregelungen zum Wasserabfluss zwischen Ober- und Unterliegern. Abs. 2 regelt für die Fälle, in denen es entgegen Abs. 1 zu unverschuldeten Veränderungen des Wasserabflusses kommt, Duldungspflichten der Eigentümer der sogenannten Störergrundstücke, also der Grundstücke, auf denen die Veränderungen stattgefunden haben. Vor dem Hintergrund der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der neuen Regelung kann die zuständige Behörde nach Abs. 3 unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Abs. 1 und 2 zulassen. Abs. 4 bestimmt schließlich, dass die Abs. 1 bis 3 auch für wild abfließendes Wasser gelten, das nicht aus Quellen stammt.

2.1 Wild abfließendes Wasser

§ 37 WHG findet nach seinen Abs. 1 und 2 nur Anwendung, wenn der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers in irgendeiner Weise verändert wird. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob im konkreten Fall wild abfließendes Wasser betroffen ist.

Darunter ist zunächst entsprechend § 3 Nr. 1 WHG oberirdisches Wasser zu verstehen, das aus Quellen den natürlichen Geländeverhältnissen folgend wild abfließt, also noch kein Wasserbett gebildet hat. Zusätzlich bestimmt § 37 Abs. 4 WHG, dass die Abs. 1 bis 3 auch für wild abfließendes Wasser gelten, das nicht aus Quellen stammt.

Was versteht man darunter?

Zusammenfassend ist somit unter wild abfließendem Wasser Oberflächenwasser außerhalb eines Gewässerbetts zu verstehen, das entweder aus Quellen stammt oder sich als Niederschlags- oder Schmelzwasser auf dem Boden sammelt und dem Geländeniveau folgend abfließt. Zum wild abfließenden Wasser in diesem Sinne ist auch Hochwasser zu rechnen, das sein Gewässerbett verlässt und sich über andere Grundstücke ergießt.

 

Wichtig

Natürlicher Wasserkreislauf

Entscheidend ist in jedem Fall, dass es sich um Oberflächenwasser handelt, das tatsächlich wild aus einer Quelle abfließt oder sich zunächst einmal natürlich ansammelt, um dann aufgrund des Gefälles abzufließen. Deshalb wird Wasser, das nicht zum natürlichen Wasserkreislauf zählt, wie etwa das aus geborstenen Leitungen austretende Wasser, ebenso wenig von § 37 WHG erfasst, wie Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Denn Letzteres ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG Abwasser, für das die besonderen Regelungen der §§ 54 bis 61 WHG gelten.

2.2 Veränderungen des Wasserabflusses

Kein Gebot

Die Regelung in § 37 Abs. 1 WHG geht von der naturgesetzlichen Gegebenheit aus, dass Wasser den natürlichen Geländeverhältnissen folgend bergab fließt. Ober- wie Unterlieger haben dies grundsätzlich hinzunehmen. Deshalb beinhaltet diese Vorschrift in den Sätzen 1 und 2 nur eine Verbotsregelung, nicht dagegen ein Gebot etwa für den Oberlieger zu abflussverändernden Maßnahmen zum Schutz des Unterliegers bzw. ein Verbietungsrecht des Unterliegers gegenüber dem Ablauf des wild abfließenden Wassers.

Verboten sind vielmehr für alle Beteiligten allein künstliche Veränderungen des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers zum Nachteil des jeweils anderen.

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