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Wasser aus dem Gerosteiner Land

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Nach § 18 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 25. November 2008 sind Baumaßnahmen an Grundstücksentwässerungsanlagen abnahmepflichtig.

Der Grundstückseigentümer sollte die Abnahmetermine rechtzeitig, d.h. 48 Stunden vor Inbetriebnahme mit einem technischen Mitarbeiter des Eigenbetriebes vereinbaren. Die zu begutachtenden Anlagenteile müssen zur Abnahme sichtbar und zugänglich sein. Leitungsgräben für Grundstückskanäle und Grundleitungen dürfen erst nach der Abnahme der verlegten Rohre fachgerecht verfüllt werden. Eine Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ist erst nach einer Abnahme möglich.

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